Formulare:
Satzung:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen SV Grün- Weiß 1926 Süplingen e. V. Der Sitz des Vereins ist 39343 Süplingen. Der SV Grün-Weiß 1926 Süplingen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Haldensleben eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Ohrekreis. Die Abteilungen des SV Grün-Weiß 1926 Süplingen e.V. sind Mitglieder der kreislichen Sportverbände. Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein pflegt und fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Breitensport. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein. Der Verein ist politisch unabhängig, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich die Aufnahme beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Vorstand anrufen, der endgültig entscheidet.
2. Der Verein besteht neben den unter Punkt 1 genannten Mitgliedern (aktive Mitglieder) aus
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie kann dem Verein angehören, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Grundsätze von § 3 Abs. 1.
4. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Sportverein wird wirksam durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist der jeweiligen Abteilung schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
– Anordnungen der Vereinsorgane missachtet werden
– Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden
– Unehrenhafte Handlungen oder schwere Verstöße gegen Vereinsinteressen sowie grob unsportliches Verhalten vorliegen
Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen hierzu schriftlich aufzufordern. Das Widerspruchsrecht beträgt zwei Wochen. Die endgültige Entscheidung fällt die Jahreshauptversammlung.
4. Mit dem Ausschluss sind alle Rechte an den Verein erloschen.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Beitrages in der vorgegebenen Frist verpflichtet.Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die ordentliche Mitgliederversammlung (im folgenden jahreshauptversammlung genannt)
– der Vorstand
§ 7 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Vereinsregister es erfordert oder ¼ der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
§ 8 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist für nachstehende Punkte zuständig:
Entgegennahme von Berichten des Vorstandes;
Entgegennahme von Berichten der Kassenprüfer;
Entlastung und Wahl des Vorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Festlegung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit;
Genehmigung des Haushaltplanes;
Satzungsänderungen;
Beschlussfassung über Anträge;
Auflösung des Vereins
§ 9 Einberufung der Jahreshauptversammlung
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Sportkasten bzw. mündliche Einladung. Die Veröffentlichung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.
Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 10 Ablauf und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner der beiden anwesend wird ein Versammlungsleiter durch die Versammlung gewählt.
2. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.Geheime Abstimmung erfolgt, wenn auf Antrag 50 % der Stimmberechtigten dafür stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden des Vereins vorliegen. Sie müssen auf der Einladung mitgeteilt werden.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– sowie sieben weiteren Mitgliedern
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Vorstand überwacht und ordnet die Arbeit der Abteilungen und erlässt verbindliche Ordnungen. Über seine Tätigkeit legt er vor der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
– der 1. Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Schatzmeister
– der Schriftführer
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch jeweils zwei der genannten Vorstandsmit-
glieder vertreten.
4. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl im Amt. Aktives und passives Wahlrecht besitzen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5. Nach jeder Jahreshauptversammlung sind dem gewählten Vorstand sämtliche Unterlagen protokolarisch zu übergeben.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimmrecht.
2. In den Vereinsvorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
2. Die Kassenprüfer haben wenigstens einmal im Geschäftsjahr die Vereinskasse, die Bücher sowie sämtliche Belege zu prüfen und dem Vorstand darüber zu berichten. Sie geben der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und entlasten den Vorstand.
§ 14 Finanzen des Vereins
1. Der Verein finanziert sich durch:
– Mitgliedsbeiträge
– Spenden
– öffentliche Mittel
2. Die finanziellen Mittel des Vereins sind sparsam, effektiv und ausschließlich für die in § 2 festgelegten Zwecke einzusetzen.
3. Über die Finanzarbeit ist der Jahreshauptversammlung zu berichten
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
Über sämtliche Beschlüsse von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen sind unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen Protokolle zu führen. Diese sind vom Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Sämtliche Dokumente sind ordnungsgemäß verwahren.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierenden Vorstand.
2. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung Süplingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.01.1995 beschlossen und tritt somit in Kraft.
Für die Rechtmäßigkeit zeichnen:
gez. Constabel gez. i.A. J. Riecke gez. I. A. Balla
Vorsitzender Stellvertreter Versammlungsleiter
Die Satzung wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung/Vollsammlung am 20.05.2005 im § 11 Vorstand Punkt 4 wie folgt verändert.
4. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl im Amt. Aktives und passives Wahlrecht besitzen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
gez. Schuart gez. Heibertshausen gez. Witschel
Vorsitzender Stellvertreter Schriftführer
Die Satzung wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung/Vollversammlung am 19.11.2010 im § 5 Rechte und Pflichten wie folgt ergänzt:
Jedes Mitglied des Sportvereins im Alter von 18 bis 60 Jahren verpflichtet sich durch Ableistung von 5 Stunden/jährlich im Rahmen von Arbeitseinsätzen aktiv an der Pflege und Erhaltung der Sportstätten mitzuwirken. Für nicht abgeleistete Stunden ist durch das Mitglied ein Ausfallgeld von 4,00 €/Stunde an die Vereinskasse zu entrichten.
gez. Grabe gez. Schulze gez. Witschel
Vorsitzende Stellvertreter Schriftführer